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Kündigung

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Kündigung Artikel

Als Kündigung bezeichnet man in dem deutschen Recht eine Willenserklärung, die auf die einseitige Auflösung eines Vertrags (Rechtsverhältnisses) gerichtet ist.

Die Vertragsauflösung tritt ca. ein, wenn dem Kündigenden auch ein entsprechendes Kündigungsrecht (Gestaltungsrecht) zusteht. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher erst mit Zugang beim Vertragspartner wirksam. Die Kündigung ist in die Zukunft gerichtet und sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.

Auch in dem Arbeitsrecht ist sie eine der Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden,== Arbeitsrecht in Deutschland ==

Inhaltsverzeichnis
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Unterschied zur Entlassung

Die Kündigung ist in dem Arbeitsrecht streng von der Entlassung des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Die Kündigungserklärung ist die rechtsgeschäftliche Handlung, die auf die (rechtliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Absichtt, mit der Entlassung wird lediglich der rein tatsächliche Ablauf des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb beschrieben.

Buch-Tipp: Die Entscheidung liegt bei dir, 2 Audio-CDs. Limitierte Sonderausgabe Du hast Dich entschieden. . . diese Zeile zu lesen Zuallererst: Dieses Buch ist sicherlich kein Nachttisch-Buch. Wenn es auch weitestgehend sehr einfach verständlich geschrieben ist, so fordert die Auseinandersetzung mit den Thesen doch einen wachen Verstand. Wer wegen der direkten Anrede in dem Buchtitel einen Ratgeber erwartet, wird sich schwer...

Form

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf - zu ihrer Wirksamkeit - stets der Schriftform (siehe § 623 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__623.html) BGB).

Buch-Tipp: Gimp ab Version 2.4 Ein Buch für Einsteiger und Gimp-Profis Die Autorin gibt in vorliegendem Buch einen fundierten und umfassenden Einblickins Bildbearbeitungsprogramm Gimp. Das Buch ist in zwei Schwerpunkte geteilt. In dem ersten Teil wird die Leserin/der Leser mit den vielfältigen Funktionen von Gimp vertraut gemacht. In übersichtlicher und gut nachvollziehbarer...

Arten von Kündigungen

Beide Vertragsparteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen (fristgerechten) oder außerordentlichen (fristlosen) Kündigung beenden.

Eine außerordenliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist zulässig, wenn der Kündigende einen wichtigen Grund für die Kündigung hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht, Beispiel: Verdachtskündigung. Die außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist äußerst werden; das ist insbesondere in den Fällen betriebsbedingter Kündigungen ansonsten ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer geboten (z.B.: bei Betriebsschließung). Zusätzlich muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Kündigungsgrundes äußerst werden. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (seit dem 01. Januar 2004 in der Regel in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, vgl. Kündigungsschutzgesetz) bedarf die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit eines rechtfertigenden Grundes. Voraussetzung ist allerdings eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet insoweit drei Gründe: betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte. Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Dies erfordert jedoch regelmäßig eine vorherige Sozialauswahl vergleichbarer Arbeitnehmer. Ca. wenn der zu kündigende Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig ist als vergleichbare Arbeitnehmer, ist die Kündigung gerechtfertigt. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer in der Regel nachdem Erhalt einschlägiger Abmahnungen zusätzlich arbeitsvertragswidrig verhält (z. B. wiederholtes Zuspätkommen). Personenbedingte Gründen liegen in der Person des Arbeitnehmers, wie z.B. langandauernde Krankheit, häufige Kurzerkrankungen, Entzug des Führerscheins bei Kraftfahrern.

Buch-Tipp: Harry Potter und der Feuerkelch (Band 4) Der spannenste Potter, . . . . . . den ich bisher gelesen habe. Eine spannende Geschichte, die endlich mal die Kids von Fast Food und verdummenden Fernsehserien weggbringt. . . . und ihnen vielleicht sogar beibringt, was es heißt, ein Absicht nicht aus den Augen zu verlieren. Schön, wenn dieser Transfer gelingen würde.

Klagefrist

Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen seit Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angriffen, gilt sie als wirksam. Diese Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes gilt seit 1. Januar 2004 für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe (mit Ausnahme des Schriftformmangels), muss also in jedem Fall eingehalten werden. Das gilt auch für die Nichteinhaltung der geltenden Kündigungsfrist (vgl. hierzu: Kündigungsfristen im Arbeitsrecht).

Zu den mit einer Klage verbundenen Kosten siehe auch: Arbeitsgerichtsverfahren (Kosten).


Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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